RS Vwgh 2021/3/25 Ro 2021/21/0001

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
ZustG §17 Abs2
ZustG §26a idF 2020/I/042
ZustG §40 Abs14 idF BGBl. I Nr. 42/2020

Rechtssatz

§ 26a ZustG verlangt neben der "kontaktlosen" Hinterlassung der Sendung auch eine Verständigung (primär) des Empfängers über die vorgenommene Zustellung sowie die Beurkundung ihrer Vornahme bzw. der Gründe ihrer Unmöglichkeit. Wird diese Beurkundung unterlassen, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Beweis für eine insgesamt vorschriftsmäßige Zustellung sei bereits durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht und dem Empfänger obliege der Gegenbeweis (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210001.J03

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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