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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 26a Z 1 ZustG ist die Zustellung mit dem Einlegen der Sendung in die Abgabeeinrichtung bewirkt; die Verständigung vom Zustellvorgang ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Eine unterbliebene (oder erfolglos versuchte) Verständigung steht somit der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG nicht entgegen. Die zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehenden Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung bedeutungslos.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210001.J02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021