RS Vwgh 2021/3/25 Ro 2021/21/0001

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/05/0001 B 13. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das VwG ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210001.J01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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