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E1ENorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter einer Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013, L 180, 31, auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne seinen Willen (hier aufgrund einer sich aus seiner psychischen Erkrankung ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
a) Kann - mit Bindung für den Betroffenen - die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der eben genannten Verordnung im Fall einer Inhaftierung durch den ersuchenden Mitgliedstaat jedenfalls auf ein Jahr verlängert werden?
b) Wenn nein, um welchen Zeitraum ist eine Verlängerung zulässig, etwa nur um jenen Zeitraum,
aa) den die Inhaftierung tatsächlich dauerte, oder
bb) den die Inhaftierung, bezogen auf den Zeitpunkt der Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung, voraussichtlich insgesamt dauern wird,
allenfalls jeweils zuzüglich einer angemessenen Frist für die neuerliche Organisation der Überstellung?
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020210008.J01Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022