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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Da das VwG gegenständlich bei seiner Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des VwGH gebunden war, wonach bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Integration des Fremden erforderliche "außergewöhnliche Konstellation" vorlag, hätte das VwG davon nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des Erkenntnisses eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210480.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021