RS Vwgh 2021/3/25 Ra 2020/21/0480

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Da das VwG gegenständlich bei seiner Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des VwGH gebunden war, wonach bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Integration des Fremden erforderliche "außergewöhnliche Konstellation" vorlag, hätte das VwG davon nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des Erkenntnisses eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210480.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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