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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Das BFA ging im erstinstanzlichen Bescheid von einem im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des VwG, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Fremden vorübergehend, und zwar solange der Ehemann bzw. Vater nicht gemeinsam mit ihnen abgeschoben werden könne, unzulässig sei, geänderten Sachverhalt aus, weil die Abschiebbarkeit des Ehemannes bzw. Vaters in Vollziehung der Rückkehrentscheidung nunmehr zu bejahen sei. Das VwG müsste (sofern nicht eine Zurückverweisung an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 in Betracht gezogen wird) die von diesem als notwendig erachtete Neubeurteilung im Blickwinkel des Art. 8 MRK - als Voraussetzung für die nunmehrige Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen gegenüber den Fremden - im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst vornehmen und dazu zweckmäßigerweise auch eine mündliche Verhandlung abhalten (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0026). Für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung gegenüber dem Ehemann bzw. Vater nicht unwirksam geworden ist, weil nach wie vor seine privaten Interessen nicht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, wäre in einem nächsten Schritt - in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen des BFA und allenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen - zu klären, ob der Gesundheitszustand des Ehemannes bzw. Vaters mittlerweile eine Flugabschiebung zulässt. Wenn diese Frage zu verneinen ist, liegt tatsächlich ein gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis unveränderter maßgeblicher Sachverhalt vor. Sollte die Rückkehrentscheidung gegenüber dem Ehemann bzw. Vater hingegen wegen des nunmehrigen Überwiegens seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unwirksam geworden sein, ist auf dieser Basis eine Neubeurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen gegenüber den übrigen Fremden vorzunehmen und der erstinstanzliche Bescheid des BFA entsprechend abzuändern (ein geänderter Sachverhalt gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des VwG läge insofern vor, als es nicht mehr nur um ein vermutlich vorübergehendes Abschiebungshindernis beim Ehemann bzw. Vater ginge, sondern die Grundlage für die Abschiebung selbst weggefallen wäre).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210285.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021