RS Vwgh 2021/3/25 Ra 2020/21/0285

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §60 Abs3
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Das VwG hatte ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Fremden vorübergehend, und zwar solange der Ehemann bzw. Vater nicht gemeinsam mit ihnen abgeschoben werden könne, unzulässig sei. Diese Entscheidung war also von vornherein unter dem Vorbehalt zu sehen, dass eine Neubeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, sobald die Abschiebung des Ehemannes bzw. Vaters auf Basis der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung möglich ist. Dabei ging es insbesondere um die Durchführbarkeit einer solchen Abschiebung (die "tatsächliche Abschiebbarkeit"), und zwar vor dem Hintergrund der medizinischen Vertretbarkeit einer Flugreise, die vom Amtsarzt verneint worden war; dass einer - die Grundlage der Abschiebung bildenden - Rückkehrentscheidung Verletzungen des Art. 3 oder 8 MRK wegen der den Ehemann bzw. Vater erwartenden Rückkehrsituation im Herkunftsland entgegenstünden, war demgegenüber schon mit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung verneint worden. Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210285.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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