RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2021/08/0034

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10

Rechtssatz

Es liegt am Vertreter, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen (vgl. in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm § 67 ASVG Rz 148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080034.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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