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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §29Rechtssatz
Die Frage des Vorliegens eines baurechtlich bewilligten Gebäudes ist eine solche des Einzelfalles und unterliegt somit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2019/06/0119, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060011.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021