Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es obliegt stets dem gemäß § 9 VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050043.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021