RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2020/22/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §2 Abs3
NAG 2005 §45
NAG 2005 §64
VwGG §34 Abs1
WrDiplKonv
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 lita
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 litf

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0153 B 17. September 2019 RS 2 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 2003/109/EG findet gemäß deren Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung, wenn sich die Drittstaatsangehörigen zwecks Studium oder Berufsausbildung (lit. a) im Bundesgebiet aufhalten oder deren Rechtsstellung unter anderem durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen geregelt ist (lit. f). Dass die Fremde nicht die Voraussetzung, niedergelassen zu sein, erfüllt, vermag auch der Umstand, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat und hier mit ihrer Familie lebt, aufgrund des klaren Wortlautes des § 2 Abs. 3 NAG 2005 nichts zu ändern.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220233.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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