RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2019/06/0169

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita

Rechtssatz

Betreffend die Parteistellung des (vom Bauwerber verschiedenen) Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren hat das LVwG zutreffend ausgeführt, dass (selbst) dieser nach § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. sinngemäß zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 VwGH 16.9.2003, 2002/05/1040). Dass der Landesgesetzgeber neben diesem genannten Mitspracherecht des Grundeigentümers auch noch einem früheren Grundeigentümer, dessen wirtschaftliches Interesse darin besteht, die allfällige Rückabwicklung eines mit dem Bauwerber abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu verhindern und sich aus dieser Position heraus an die Seite des Bauwerbers im Bauverfahren zu stellen, ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen wollte, lässt sich der insofern klaren Rechtslage nach dem Vlbg BauG 2001 nicht entnehmen. Was ein subjektives Recht ist, auf welches im Bauverfahren Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich fallbezogen aus dem Vlbg BauG 2001, und dieses sieht nach der insofern eindeutigen Rechtslage die Bedachtnahme auf privatrechtliche Gründe nicht vor (vgl. zur Nichtberücksichtigung privatrechtlicher Verhältnisse durch den Baurechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Parteistellung im Bauverfahren etwa auch VwGH jeweils 27.9.2005, 2005/06/0151 und 2002/06/0054, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060169.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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