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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220196.L07Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021