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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über in der Revisionssache der E P in G, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Jänner 2018, Zl. 405-2/7/1/64-2017, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung eines Biomasseheizwerks (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: H Gen.m.b.H, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 8. Februar 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des an einem näher bezeichneten Standort in G bestehenden Biomasseheizwerks durch Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle für Hackgut samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 Der dagegen von der Revisionswerberin (als Nachbarin) erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2018 insofern statt, als eine Reihe zusätzlicher (chemisch-umwelttechnischer, energietechnischer und umweltmedizinischer) Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 Die Revisionswerberin erhob eine außerordentliche Revision und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Revisionswerberin machte geltend, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmbelästigungen das zumutbare Maß überschritten hätten und der Sachverhalt in Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen unzureichend erhoben worden wäre und (diesbezüglich) auch völlig wirkungslose Auflagen vorgeschrieben worden wären.
4 Mit Eingabe vom 2. März 2021 teilte das Verwaltungsgericht unter Vorlage der Sterbeurkunde mit, dass die Revisionswerberin am 23. Februar 2021 verstorben sei.
5 Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision noch als gegeben erachtet werde, gaben die Söhne der Revisionswerberin E P und C P mit Schriftsatz vom 22. März 2021 bekannt, dass sie die nunmehrigen Eigentümer des betreffenden Nachbargrundstückes seien und „unter umfassender Aufrechterhaltung der a.o. Revision ein Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über dieselbe nach wie vor als gegeben erachten.“
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt die Gewerbeordnung keine Regelung über eine „Rechtsnachfolge“ in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0238, mwN; sowie die Nachweise bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] 239).
7 Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die vorgebrachten Einwendungen (unzumutbare Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen) nur den persönlichen Nachbarschutz betreffen. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde nicht geltend gemacht.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0076).
9 Auch im hier gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) gegeben, sodass das Verfahren einzustellen ist.
10 Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. In Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/08/0076, mwN).
Wien, am 13. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040087.L00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021