TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/25 96/02/0435

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG wird die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (betreffend Ersatz von Stempelgebühren) wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schubhaftbeschwerde (nach § 51 ff. FrG) vom 14. März 1996 stellte der Beschwerdeführer, ein seiner Behauptung nach mauretanischer Staatsbürger, den Antrag, die belangte Behörde möge 1. die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Veranlassung der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Jänner 1996 bis einschließlich 9. Februar 1996 für rechtswidrig erklären und 2. dem "Rechtsträger" der Fremdenbehörde erster Instanz den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Wie aus dieser Beschwerde in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1996 aus der Schubhaft entlassen. Die Schubhaftbeschwerde wurde bei der belangten Behörde mittels Telekopie am 14. März 1996 eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 17. September 1996 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die belangte Behörde über den vorgenannten Antrag bisher noch nicht entschieden habe. Er behauptete, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 AVG verletzt zu sein, und stellte den Antrag, über die Beschwerde "im Sinne einer Stattgebung" zu entscheiden sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verfällen.

Aufgrund des eingeleiteten Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, daß innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Erlassung eines Bescheides nicht erfolgt sei.

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Säumnisbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für deren Erledigung gegeben. In der Sache selbst wurde von diesem erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Nach dieser Bestimmung hat sohin das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder. Einem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Recht ebensowenig zu wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Schubhaft befindlichen Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, und vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0448).

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1996 aus der Schubhaft entlassen. Die Erhebung der Schubhaftbeschwerde erfolgte jedoch erst am 14. März 1996, sohin nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft. Aufgrund der vorgenannten hg. Rechtsprechung ist die erst nach Freilassung des Beschwerdeführers erhobene Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers betreffend den Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung lediglich drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) sowie eine Kopie der Beilage (S 90,--) erforderlich waren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020435.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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