TE Vwgh Beschluss 2021/4/19 Ra 2021/05/0060

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der R F in W, vertreten durch Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 19/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2020, VGW-111/024/9911/2020-6 und VGW-111/V/024/9912/2020, betreffend Versagung einer baurechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. S B in W und 2. DI C B in M, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041 und 0064 bis 0072, mwN; 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, mwN).

5        Die vorliegende Revision enthält unter „5. Zur Zulässigkeit der Revision und zu den Revisionspunkten im Einzelnen“ von Seite 4 bis Seite 9 Ausführungen, die neben der Aufzählung von Rechten, in denen die Revisionswerberin verletzt sei, weitgehend Revisionsgründe darstellen. Unter Punkt 6. der Revision wird ausgeführt, „Aus all diesen Zulässigkeits- und Revisionsgründen stellt die Revisionswerberin die Anträge ...“.

6        Die Revision erweist sich somit mangels einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050060.L00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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