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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache des R S in H, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Dezember 2020, LVwG-500564/5/KH/GSc - 500565/2, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 14. Juli 2020 - mit welchem über ihn als abfallrechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden waren, weil er es zu verantworten habe, dass die K. GmbH gefährlichen Abfall an einen unbefugten Sammler übergeben habe (Spruchpunkt 1.) sowie gefährlichen Abfall mit nicht gefährlichem Abfall unzulässig vermischt habe (Spruchpunkt 2.) - in Bezug auf Spruchpunkt 2. stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und es wurden die Kosten des behördlichen Verfahrens reduziert. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis - soweit die Abweisung der Beschwerde erfolgte und die Kostenersatzpflicht ausgesprochen wurde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiv öffentlichen, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf „richtige Anwendung des § 15 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 5a AWG 2002“ und auf „richtigen und vollständigen Vorhalt der verletzten Verwaltungsvorschrift“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstangeführten Recht wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht, weil es kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen gibt (vgl. VwGH 5.6.2020, Ra 2020/05/0062, mwN). Auch beim zweitangeführten Recht handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050055.L00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021