TE Vwgh Beschluss 2021/4/19 Ra 2021/05/0048

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §30b
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0049
Ra 2021/05/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der E P und 2. des E P, beide in A, sowie 3. der Dr. B M in L, sämtliche revisionswerbenden Parteien vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Linzerstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Februar 2021, LVwG-152906/7/EW - 152908/2, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages in einer Bausache als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde A; mitbeteiligte Partei: Mag. L H in L; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

2        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

3        Unter „5. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, die Revisionswerber erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf ein faires Verfahren im Sinne des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 EMRK, auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG und auf Berücksichtigung ihrer Rechte gemäß § 31 Oö. Bauordnung 1994 verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

4        Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

5        Die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist als Verfahrensmangel nicht als Revisionspunkt anzusehen, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. wiederum VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

6        Mit dem angeführten Recht auf ein faires Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. nochmals VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

7        Mit dem im Revisionspunkt angeführten Recht auf Eigentum schlechthin wird kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es den Revisionswerbern diesbezüglich auch an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, mwN).

8        Gegenständlich geht es um die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet. Sache des Beschwerdeverfahrens war lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine meritorische Entscheidung über den Baubewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei ist nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung der Revisionswerber in ihren Nachbarrechten gemäß § 31 Oö. Bauordnung 1994 ausscheidet (vgl. dazu auch VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0227, 0228, mwN).

9        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323, 0324, mwN).

10       In den ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerber verletzt sein könnten.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050048.L00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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