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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §25a Abs5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der B Privatstiftung und 2. des Dr. W B, beide in W, beide vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Piaristengasse 41/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. November 2020, VGW-101/V/042/3844/2020, VGW-101/V/042/3846/2020, VGW-101/042/3843/2020-4 und VGW-101/042/3845/2020, betreffend Behandlungsaufträge nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden der Revisionswerber gegen jeweils zwei ihnen gegenüber erteilte Behandlungsaufträge abgewiesen. Das Erkenntnis wurde den Revisionswerbern unstrittig am 6. November 2020 zugestellt.
2 Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene außerordentliche Revision wurde mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 am selben Tag per ERV direkt beim Verwaltungsgerichthof eingebracht. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 leitete der Verwaltungsgerichtshof den Schriftsatz an die zuständige Einbringungsstelle, das Verwaltungsgericht Wien, weiter, wo er am 28. Dezember 2020 einlangte.
3 Von der den Revisionswerbern vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verspätung der Revision wurde kein Gebrauch gemacht.
4 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die - hier mit dem Tag der Zustellung beginnende (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) - Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst (im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz) übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 6.11.2020, Ra 2020/03/0132 und 0133; 5.6.2019, Ra 2019/22/0079; 30.4.2019, Ra 2018/10/0195, jeweils mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete - ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 6. November 2020 - die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerber am 18. Dezember 2020. Die Revision wurde zwar am letzten Tag der Revisionsfrist - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Sie wurde aber erst nach diesem Tag an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
7 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 19. April 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050253.L00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021