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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag 1. des R K und 2. der P K, beide in H, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadtgemeinde H hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 2. März 2021, LVwG-AV-48/002-2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Beschluss wurde das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde der Antragsteller gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
2 In einer Stellungnahme dazu vom 29. März 2021 erachteten die Antragsteller die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes für rechtswidrig. Die Erlassung des oben genannten Beschlusses bestritten sie nicht.
3 Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) fasst (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN). Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des Verwaltungsgerichtes, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das in der Stellungnahme vom 29. März 2021 verzeichnete Mehrbegehren war schon deshalb abzuweisen, da es in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet bzw. die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111, 0112, mwN).
Wien, am 19. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021050001.F00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021