TE Vwgh Beschluss 2021/4/20 Ra 2021/07/0022

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des I M in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Jänner 2021, Zl. KLVwG-1188/2/2020, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Das Landesverwaltungsgericht hat eine unvertreten eingebrachte Eingabe des Revisionswerbers vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision gegen sein Erkenntnis vom 29. Jänner 2021 vorgelegt.

2        Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (Anwaltspflicht) unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber am 27. März 2021 eine verbesserte Eingabe mit mehreren Beilagen, die erneut entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nur teilweise erfüllt.

3        Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).

5        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 20. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070022.L00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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