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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei T GmbH in B, vertreten durch Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in 5280 Braunau, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2021, Zl. 405-1/566/1/16-2020, betreffend eine Abschussplanung nach dem Salzburger Jagdgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erließ das Landesverwaltungsgericht Salzburg - in teilweiser Abänderung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - in Bezug auf ein näher bezeichnetes Eigenjagdgebiet, das von der revisionswerbenden Partei gepachtet ist, einen Abschussplan für das Jahr 2020, in dem ein Mindestabschuss wie folgt festgelegt wurde: für Hirsche der Klasse I: 0; Hirsche der Klasse III: 2; Hirsche der Klasse III, einjährig: 2; Tiere: 12; Kälber: 8. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Zur Begründung seiner Entscheidung stützte sich das Verwaltungsgericht auf das eingeholte jagdfachliche Amtssachverständigengutachten, das ihm aus näher dargestellten Gründen fundiert und schlüssig erschien. Beweiswürdigend setzte es sich auch mit einem anderslautenden Privatgutachten der revisionswerbenden Partei auseinander. Es hielt fest, dass die Behauptung im Privatgutachten, der Amtssachverständige habe ohne weitere Begründung eine Abschussfestsetzung auf dem Stand der Abschussplanung 2018 vorgeschlagen, schlichtweg nicht zutreffe. Der Amtssachverständige habe konkret dargelegt, wie er zum Schluss gekommen sei, dass eine Abschusserfüllung im maximalen Ausmaß des Abschussplanes aus dem Jahre 2018 (dem die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht gefolgt sei) erfüllbar sei. Er habe zwar angeführt, dass grundsätzlich ein niedrigerer Abschuss (wie im Jahr 2016) angemessen wäre, aufgrund der konkreten und aktuellen Situation aber eine notwendige Wildstandreduktion vorgenommen werden müsse, weshalb die Mindestabschusszahlen gegenüber dem Jahr 2016 vorübergehend zu erhöhen seien.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, weil es die Ergebnisse der sich widersprechenden Gutachten selbst interpretiert und die beantragte Durchführung eines „Rotwildmonitorings“ abgelehnt habe.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. etwa VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, mwN).
9 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Es hat den beigezogenen Amtssachverständigen mit den widersprechenden Ausführungen der Privatgutachterin konfrontiert und eine Gutachtensergänzung veranlasst. Auf dieser Grundlage hat es sich in der angefochtenen Entscheidung mit den vorliegenden Gutachten beschäftigt und sich in einer am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung dem Gutachten des Amtssachverständigen angeschlossen. Das Vorbringen der Revision, das Gericht habe dabei eigene (fachlich nicht fundierte) Erwägungen einfließen lassen, ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar.
10 Wenn die Revision beanstandet, dass kein „Rotwildmonitoring“ stattgefunden habe, ist ihr zunächst zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage für jeden Abschussplan der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet ist. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukommt, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Auch eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, mwN).
11 Von derartigen, zuletzt genannten unzureichenden Ermittlungsmethoden kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Zum einen lagen den Gutachten zeitlich nicht lange zurückliegende Fütterungszählungen zugrunde. Zum anderen legte der Amtssachverständige dar, wie er insbesondere unter Bedachtnahme auf die Abschussplanung und -entwicklung in den vergangenen Jahren und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse zu den von ihm vorgeschlagenen Mindestabschusszahlen gelangt ist, die vom Verwaltungsgericht in seine Entscheidung übernommen wurden.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2021
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030046.L00Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021