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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0073Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des G in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 17. November 1995, Zl. UVS-01/01/00182/95, und 2. vom 4. Jänner 1996, Zl. UVS-01/39/0207/95, jeweils betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 23. September 1996, Zlen. B 429/96, B 658/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In Ergänzung dieser zur hg. Zl. 97/02/0072 protokollierten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gemäß den §§ 51 ff Fremdengesetz einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung "ab dem 17. November 1995" verletzt.
II. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1996 wurde unter anderem unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG ausgesprochen, daß die an diese Behörde gerichtete Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 18. November 1995 bis 13. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen werde.
Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben gleichfalls mit dem obzitierten Beschluß vom 23. September 1996 ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In Ergänzung dieser zur hg. Zl. 97/02/0073 protokollierten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gemäß den §§ 51 ff Fremdengesetz einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung "ab dem 18.11.1995 bis zum 13.12.1995" verletzt.
III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden vorliegenden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (jeweils) vor, die am 14. Oktober 1995 über ihn verhängte Schubhaft entbehre einer bescheidmäßigen Grundlage, weil es mangels entsprechender Fertigung des Genehmigenden auf dem Schubhaftbescheid diesem an Bescheidqualität mangle. Er beruft sich insoweit auf die (von ihm) der belangten Behörde (zu einer näher angeführten Zahl) vorgelegte Kopie der erwähnten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien.
Dem ist zu entgegnen, daß nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG schriftliche Bescheidausfertigungen "mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein (müssen), der die Erledigung genehmigt hat". Bei leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden ist somit die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/0919).
Im Hinblick auf einen diesbezüglichen "Beweisantrag" des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte Kopie des erstinstanzlichen Schubhaftbescheides vom 14. Oktober 1995 eingeholt. Daraus läßt sich jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ohneweiters eine "leserliche" Beifügung des Namens des Genehmigenden entnehmen; daß dies "nur unter Außerachtlassung einer Reihe anderer (ebenso möglich scheinender Lesearten)" möglich sein soll, trifft nicht zu. Da aber auch die Unterschrift des Genehmigenden den von der Judikatur aufgestellten Erfordernissen eines individuellen Schriftzuges entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1996, Zl. 95/02/0499, wo derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist), erweist sich das diesbezügliche jeweilige Beschwerdevorbringen als unbegründet. VIELMEHR WIRD DER BESCHWERDEVERTRETER AUFMERKSAM GEMACHT, daß die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe vom Verwaltungsgerichtshof auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden kann, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 731 zitierte hg. Vorjudikatur), zumal auch das Vorbringen in der vorzitierten Beschwerdesache
Zl. 95/02/0499, betreffend die Unterschrift des den Schubhaftbescheid Genehmigenden, vom Gerichtshof als "geradezu mutwillig" bezeichnet wurde.
Damit gehen aber die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden weiteren jeweiligen Beschwerdeausführungen ins Leere. Am Rande sei dazu lediglich erwähnt, daß der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des § 52 Abs. 4 Fremdengesetz verkennt: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0363, unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 52 Abs. 4 Fremdengesetz, daß die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestünden, stelle einen neuen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft dar, woraus folge, daß bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches UNABHÄNGIG von einer allfällig vorhergehenden Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu prüfen sei, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sicherung der im § 41 Abs. 1 Fremdengesetz genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich gewesen sei.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete (jeweilige) Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die vorliegenden Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020072.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011