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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in H, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Jänner 2021, LVwG 41.6-1578/2020-16, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; weitere Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Barbara Fiala-Köck in 8010 Graz, Stempfergasse 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Juni 2020 gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschriebenen Kosten für die Unterbringung der ihm abgenommenen Tiere (5 Equiden, 34 Schafe, 17 Ziegen, 12 Schweine, 12 Sulmtaler, 17 Sussex, 18 Perlhühner, 3 Gänse, 6 Moschusenten, 8 Stockenten und 6 Kaninchen) insofern Folge, als es die Verwahrungskosten - nach Gegenrechnung mit dem erzielten Verkaufserlös - auf € 24.674,38 reduzierte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil „notwendige Rechtsprechung, nämlich ob durch das Anwesend sein und Auskunft geben einer Person sowie das Behilflich sein beim Verladen von abgenommenen Tieren bereits eine Anwendung des § 4 Z 1 TSchG gerechtfertigt [sei] und man durch diese Handlungen Tierhalter [werde]“ fehle.
6 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung stützte, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H. zuständig gewesen sei. Er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die Fütterung der Tiere gekümmert sowie dafür gesorgt, dass Futter vorhanden gewesen sei. Die Betriebsinhaberin G. sei hingegen bereits seit Ende 2017 ortsabwesend gewesen. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht sohin die Haltereigenschaft des Revisionswerbers bejaht.
7 Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb es auf die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage nicht ankommt, zumal das Verwaltungsgericht die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter hinreichend begründet hat (vgl. zur Tierhaltereigenschaft etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283, mwN).
8 Weiters bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Äußerung des Revisionswerbers anlässlich der Abnahme [...], dass alle Tiere mitgenommen werden können und ihm kein größerer Gefallen gemacht werden könne, eine Verzichtserklärung darstell[e], sodass bereits zum damaligen Zeitpunkt auf das Eigentum der Tiere rechtswirksam verzichtet [worden sei], sodass diesfalls eine Anwendung der Bestimmungen für den Verfallsausspruch und in weitere[r] Folge der Kostentragung nach § 40 Abs 3 TSchG begründet wäre“.
9 Dazu ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier besteht, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG nicht berufen kann (vgl. VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020079.L00Im RIS seit
13.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021