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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des O K, vertreten durch Mag. Walter Scheinecker, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020, I406 2132803-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Marokkos und stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das mit Teilentscheidung vom 1. September 2016 der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgab.
4 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das BVwG die übrige Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab und stellte fest, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die sich der Form nach gegen das gesamte Erkenntnis richtet, soweit erkennbar im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens aber lediglich die im Rahmen der Rückkehrentscheidung getätigte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK des BVwG bekämpft.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulassungsbegründung jedoch nicht, weil sie in Bezug auf das Erkenntnis des BVwG weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch das Vorliegen einer uneinheitlich oder gar nicht beantworteten Rechtsfrage behauptet (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2021/18/0064).
10 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2021/18/0028, mwN). Dass dem BVwG eine solche revisible Fehleinschätzung unterlaufen wäre, legt die Revision auch mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht dar.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180293.L00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021