TE Vwgh Beschluss 2021/4/23 Ro 2021/09/0005

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §20 Abs1
EpidemieG 1950 §20 Abs2
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0074 B 23.04.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Dezember 2020, Zl. VGW-101/032/15236/2020-2, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Dezember 2020 wurde u.a. der Antrag der Revisionswerberin vom 5. Juni 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob „für die aus der Verordnung BGBl. II 107/2020 resultierenden betrieblichen Einschränkungen ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 EpiG“ gebühre.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In der Zulässigkeitsbegründung dieser Revision wird geltend gemacht, den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision sei vollinhaltlich zu folgen, es liege „zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang im Zusammenhang mit COVID-19 (insbesondere der hier gegenständlichen 98. bzw 107. Verordnung des Gesundheitsministers) noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ vor.

3        Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

4        Die belangte Behörde erstattete - ohne Kosten anzusprechen - eine Revisionsbeantwortung.

5        Die Revision ist unzulässig:

6        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.2.2020, Ro 2018/09/0004; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002; 20.3.2019, Ro 2019/09/0003).

10       Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2021/09/0006; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revisionswerberin in den jeweiligen Zulässigkeitsausführungen angesprochenen Fragen bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, sowie in den Beschlüssen vom 26. März 2021, Ra 2021/03/0017, und vom 13. April 2021, Ra 2021/09/0020, auseinandergesetzt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieser Entscheidungen verwiesen. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG setzt voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Eine derartige, den Betrieb der Revisionswerberin erfassende „Vorkehrung“, also eine Betriebsschließung nach § 20 Abs. 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs. 2 EpiG, erfolgte allerdings - unstrittig - nicht.

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090005.J00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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