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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Jänner 2021, Zl. LVwG-750977/4/KLi/SW, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Jänner 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 30. April 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2021/09/0006; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).
5 Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit einem Zulässigkeitsvorbringen wie jenem, das auch in der vorliegenden außerordentlichen Revision erstattet wird, bereits im Beschluss vom 26. März 2021, Ra 2021/09/0015, auseinandergesetzt. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf das - bereits im hg. Beschluss Ra 2021/09/0015 genannte - hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, sowie auf die hg. Beschlüsse vom 26. März 2021, Ra 2021/03/0017, und vom 13. April 2021, Ra 2021/09/0020, verwiesen. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, es sei nicht geklärt, ob § 32 Abs. 1 EpiG Entschädigungsansprüche „auch an Betreiber von Einkaufszentren“ zuerkenne, kommt dieser Frage im Revisionsfall schon mangels Vorliegens eines derartigen Anspruchs keine Relevanz zu.
6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090090.L00Im RIS seit
13.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021