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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH & Co KG in B, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Jänner 2021, LVwG-AV-1511/001-2020, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den auf § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestützten Antrag der Revisionswerberin, der Betreiberin eines Instituts für physikalische Medizin, vom 4. Juni 2020 auf Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 eingetretenen Verdienstentgang ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
5 Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass ein Anspruch auf Ersatz für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb abstellt (siehe VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; vgl. ferner etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017).
7 Eine solche Betriebsbeschränkung liegt auch nach dem Zulässigkeitsvorbringen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, resultieren die Einschränkungen danach doch aus dem mit § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020, verfügten Verbot des Betretens von bestimmten Rehabilitationseinrichtungen durch Patientinnen und Patienten (siehe zu einem solchen Sachverhalt bereits VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020).
8 Mit dem in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringen werden daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, woran auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht Wien in einem anderen Verfahren vergleichbaren Sachverhalts nichts zu ändern vermag.
9 Mangels Aufzeigens von Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090044.L00Im RIS seit
13.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021