TE Vwgh Beschluss 2021/4/23 Ra 2019/11/0164

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §12
ARG 1984 §12b
ARG 1984 §7 Abs1
ARGV 1984 §1 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des W G in L, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2018, Zl. 405-7/649/1/4-2018, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (soweit hier von Bedeutung) der Revisionswerber nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, im wesentlichen in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. Juli 2018, als verantwortlicher Beauftragter der S. M. GmbH der Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm. § 27 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG) schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft in einer Betriebsstätte im Bundesland Salzburg insgesamt 35 namentlich genannte Arbeitnehmer an Feiertagen (8. und 26. Dezember 2015) beschäftigt habe. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 27 Abs. 1 ARG 35 Geldstrafen zu jeweils € 175,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, und es wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Nach der Begründung habe der Revisionswerber in der Beschwerde den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) geltend gemacht, weil die Tätigkeit der S. M. GmbH (externe Wäsche- und Textilreinigung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hotellerie stehe. Der Betrieb von Hotels in einer Region, die wirtschaftlich auf den Tourismus ausgelegt sei, sei darauf angewiesen, dass Wäsche extern gewaschen werde. Die Hotellerie wäre daher „ohne einen solchen externen Wäschedienst nicht möglich“. Außerdem habe sich der Revisionswerber auf eine bestehende Betriebsvereinbarung betreffend die Verrichtung von Feiertagsarbeit berufen.

3        Als wesentlichen Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht die Bestellung des Revisionswerbers zum verantwortlichen Beauftragten der S. M. GmbH, deren Wirksamkeit außer Streit stehe, und die ebenfalls unstrittige Beschäftigung der genannten Arbeitnehmer an den erwähnten Feiertagen fest. Ebenfalls festgestellt (wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) wurde der Wortlaut einer zwischen der Geschäftsleitung und dem Zentralbetriebsrat der S. M. GmbH abgeschlossenen (nach der Aktenlage mit 21. September 2015 datierten) Betriebsvereinbarung betreffend die (unter dem dortigen Punkt 3. festgehaltene) „Feiertagsarbeit“.

4        Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften verwies das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, soweit für die Revision von Bedeutung, auf das grundsätzliche Verbot der Feiertagsarbeit gemäß § 7 Abs. 1 ARG, auf § 12 ARG, der Ausnahmen (u.a.) von der Feiertagsruhe für Arbeitnehmer bestimmter Betriebe durch Verordnung zulasse, und auf den entsprechenden Ausnahmekatalog der ARG-VO, von welchem aber die gegenständlichen Tätigkeiten der Wäscherei nicht erfasst seien.

5        Damit bleibe zu beantworten, ob die genannten Tätigkeiten der Wäscherei deshalb von der Feiertagsruhe ausgenommen seien, weil sie gemäß § 12 Abs. 2 ARG iVm. § 1 Abs. 2 ARG-VO „im unmittelbaren Zusammenhang“ mit an Feiertagen zugelassenen Arbeiten (fallbezogen: des Gastgewerbebetriebes) stehen oder ohne sie die zugelassenen Arbeiten „nicht durchführbar wären“. Hierbei sei zu beachten, dass Ausnahmen von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach näher zitierter Judikatur einschränkend auszulegen seien.

6        Weder handle es sich bei den in Rede stehenden (wenngleich für die Hotellerie durchgeführten) Wäschereitätigkeiten um gastgewerbliche Tätigkeiten iSd. Art. XIII Z 5 (richtig: Z 1) der Anlage zur ARG-VO, weil darunter nach der letztgenannten Bestimmung definitionsgemäß nur Tätigkeiten, „die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind“ fielen, und somit nicht auf Zeiten vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe verschoben werden können. „Das Reinigen und Bügeln der Wäsche (Bettwäsche, Handtücher, Tischwäsche, Kleidung)“, so das Verwaltungsgericht weiter, „gehört traditionell nicht zu den unverschiebbaren Aufgaben, weil Wäsche nicht verderblich ist“. Jeder Gastgewerbebetrieb müsse daher für das Bereitstehen eines ausreichenden Lagers an sauberer Wäsche vorsorgen, um u.a. die Feiertagsruhe überbrücken zu können, und könne nicht damit rechnen, dass er an Sonn- und Feiertagen von einer Wäscherei beliefert werde.

7        Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Revisionswerbers, bei der S. M. GmbH handle es sich um einen „saisonlastigen Betrieb“ und die meisten Hotels seien auf „einen Puffer von maximal zwei Tagen ausgelegt“, nicht zielführend. Abgesehen davon stelle die Sonn- und Feiertagsruhe eine vorhersehbare Situation dar, die durch ein entsprechendes Wäschemanagement (etwa die Aufstockung des Wäschelagers im Hotel) bewältigt werden könne.

8        Der ins Treffen geführten Betriebsvereinbarung über die Zulässigkeit von Feiertagsarbeit hielt das Verwaltungsgericht (mit Hinweis auf hg. Judikatur) entgegen, dass die Feiertagsruhe nicht in der Disposition des Arbeitnehmers stehe und daher nur der Verordnungsgeber oder die Kollektivvertragsparteien (§ 12a ARG) Ausnahmen vorsehen könnten.

9        Ausgehend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes begründete das Verwaltungsgericht im Weiteren die Verschuldensseite und die Strafhöhe.

10       Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 4875/2018-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

11       Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

15       Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 in der zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten maßgebenden Fassung BGBl. I. Nr. 91/2014 (ARG), lautet auszugsweise:

„Feiertagsruhe

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

..., 8. Dezember (MariäEmpfängnis), ..., 26. Dezember (Stephanstag).

Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten

§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese

1.   zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;

2.   im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;

...

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

....

Ausnahmen durch Kollektivvertrag

§ 12a. (1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.

...“

16       Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung - ARG-VO, BGBl. Nr. 149/1984 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 322/2015, lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

...

Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)

...

XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen

1.   Betriebe des Gastgewerbes

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind.

....“

17       Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, die S. M. GmbH betreibe zwar kein Hotel, beliefere jedoch Hotels mit frischer Wäsche. Das Halten großer Wäschevorräte in Hotels, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, sei „aufgrund der Änderungen in der Hotelbranche seit Jahren nicht mehr möglich“ und vor allem durch einen Wäschereibetrieb, der keine Kontrolle über das Führen eines Hotels habe, nicht durchsetzbar. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Lieferung von für die Aufrechterhaltung von Hygienestandards erforderlichen Gütern wie Frischwäsche als Konnex-Tätigkeit zum Gastgewerbe (und damit zur Hotellerie) iSd. § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ARG, allenfalls iVm. § 1 Abs. 2 ARG-VO, zähle, insbesondere wenn diese Güter in Hotels nicht in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden können.

18       Entscheidend für die Frage des Vorliegens der angesprochenen Ausnahme von der gegenständlichen Feiertagsruhe ist nicht die Verordnungsermächtigung des § 12 ARG, sondern die diese Ermächtigung umsetzende Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 2 ARG-VO. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und setzt voraus, dass die Arbeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG bei eindeutigem Wortlaut der Vorschrift ungeachtet des Fehlens von Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aus vielen VwGH 3.7.2020, Ro 2020/11/0009, und die dort unter Rn 19 erwähnte Vorjudikatur).

19       Ausgehend von der genannten Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 ARG-VO, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht fallbezogen mit dem Hinweis auf ein mögliches Vorratsmanagement im Ergebnis verneint hat, wird mit dem allgemeinen Hinweis der Revision auf die Änderungen in der Hotelbranche kein plausibler Grund aufgezeigt, weshalb diese Ansicht des Verwaltungsgerichts unvertretbar sei.

20       Im Übrigen wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass kurz vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses § 12b ARG in Kraft getreten sei, der die Feiertagsarbeit „bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ausdrücklich“ zulasse. In Anwendung des Günstigkeitsprinzips des § 1 Abs. 2 VStG (wird ausführlich erläutert) müsse dem Revisionswerber daher die Betriebsvereinbarung vom 21. September 2015, die insoweit im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergegeben sei, zugute kommen, nach der die dem Revisionswerber angelastete Feiertagsarbeit erlaubt gewesen sei.

21       Der durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2018 eingefügte § 12b ARG lautet:

„Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf

§ 12b. (1) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.

....“

22       Nach dem ebenfalls unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung können somit durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen u.a. von der Feiertagsruhe bei „vorübergehend“ auftretendem besonderen Arbeitsbedarf (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2017/11/0022) im Ausmaß „von vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr“ zugelassen werden.

23       Dem entspricht die aus dem Akt ersichtliche (und auf Seite 8 des angefochtenen Erkenntnisses insoweit wörtlich zitierte) Betriebsvereinbarung vom 21. September 2015 mangels zeitlicher Limitierung der vereinbarten Feiertagsarbeit schon von vornherein nicht.

24       Schon deshalb hängt daher der Erfolg der Revision nicht iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Frage ab, ob § 12b ARG im Wege der Günstigkeitsregel des § 1 Abs. 2 VStG auf den Revisionswerber anwendbar sei (vgl. dazu schon den Hinweis im erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2019, wonach die ARG-Novelle BGBl. I Nr. 53/2018 zu keinem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis führe).

25       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110164.L00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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