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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des P K in D, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Oktober 2020, Zl. LVwG-411-46/2020-R15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2020 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B entzogen. Darüber hinaus wurde eine Nachschulung angeordnet und dem Revisionswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Oktober 2020 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Mit Vorlagebericht vom 20. November 2020, eingelangt am 23. November 2020, legte das Verwaltungsgericht ein Schreiben des Revisionswerbers vor, mit welchem dieser „Einspruch gegen das Urteil vom 9.10.2020“ einlegte. Zugleich wurde das vorgenannte Erkenntnis vorgelegt.
4 2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2021, Ra 2020/11/0214-6, wurde dem Revisionswerber das vorgelegte Schreiben mit dem Auftrag zurückgestellt, diverse Mängel zu beheben, insbesondere das anzufechtende Erkenntnis genau zu bezeichnen, ein bestimmtes Begehren zu stellen und die Revision von einem bevollmächtigten Anwalt einbringen zu lassen. Unter einem wurde mitgeteilt, dass mangels Behebung dieser Mängel innerhalb der hierzu gesetzten zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Anordnung die Revision als zurückgezogen gelte.
5 Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 17. März 2021 zugestellt.
6 Eine Mängelbehebung ist nicht erfolgt.
7 3. Die revisionswerbende Partei ist somit der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110214.L00Im RIS seit
13.05.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021