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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Jänner 1997, Zl. VwSen-104265/2/Ki/Shn, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung (zugestellt am 23. Oktober 1996) bis zum 6. November 1996 dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. März 1996 um 11.49 Uhr gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht verpflichtet gewesen, weil er seit 18. April 1996 und sohin auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht mehr Zulassungsbesitzer gewesen sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein). Von daher gesehen bedarf es keiner näheren Erörterung, daß als "Zulassungsbesitzer" im Sinne der erwähnten Vorschrift nur jene Person gemeint sein kann, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog. Daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch Abmeldung bei der Behörde erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des § 103 Abs. 2 KFG nicht mehr möglich wäre. Da sich die Anfrage auf einen Zeitpunkt bezog, zu welchem der Beschwerdeführer noch Zulassungsbesitzer war, war es auch nicht erforderlich, darin noch näher zum Ausdruck zu bringen, daß der Beschwerdeführer als "ehemaliger" Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung aufgefordert werde.
Was aber das Verschulden des Beschwerdeführers anlangt, so hätte er zumindest Zweifel an der Richtigkeit seines Standpunktes haben müssen, sodaß er schon deshalb nicht berechtigt war, der behördlichen Aufforderung den Gehorsam zu verweigern (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zlen. 96/02/0339, 0340).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020117.X00Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012