TE Vwgh Beschluss 1997/4/25 97/19/0208

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0751

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, 1.) über den Antrag des D in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. S in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1995, Zl. 112.405/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und

2.) in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG NICHT stattgegeben.

2.) Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde hinsichtlich der Erfordernisse des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG binnen sechs Wochen ab dem Tage der Zustellung zu ergänzen. Diese Aufforderung wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997 zugestellt. Demnach war die Frist zur Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes am 1. April 1997 abgelaufen.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller begründet seinen am 9. April 1997 erhobenen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, der Vertreter des Antragstellers sei - wie sich aus einem dem Antrag beigelegten ärztlichen Attest ergebe - vom 25. März bis 3. April 1997 dispositionsunfähig erkrankt gewesen, sodaß die Vornahme der erforderlichen Handlung, nämlich die Ausführung einer Beschwerdeergänzung, nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei ein für den Antragsteller unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, das die fristgerechte Ergänzung der Beschwerde nicht möglich gemacht habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind für die Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 652, zitierte hg. Rechtsprechung).

Das durch die Vorlage des ärztlichen Attestes des den Vertreter des Antragstellers behandelnden Arztes bescheinigte Antragsvorbringen ist indes nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. So ist z.B. aus den hg. Akten Zlen. 96/19/1603, 1604, Zlen. 96/19/2286, 2287 und Zlen. 96/19/2862, 2863 gerichtsbekannt, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers öfters (plötzlich) erkrankt, wobei seine Dispositionsfähigkeit gelegentlich beeinträchtigt wird. Es ist weiters allgemein bekannt, daß es - wie im vorliegenden Fall - bei Diabetes mellitus gelegentlich zu hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen kommen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem zum Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen zugrunde liegende Stoffwechselentgleisung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG bildet (daß eine Substituierung nicht möglich gewesen wäre, läßt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen), war doch vom Vertreter des Beschwerdeführers zu verlangen, daß dieser Vorsorge für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit auf Grund einer derartigen Erkrankung trifft (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. September 1996, Zlen. 96/19/1603, 01604 und 96/19/2286, 2287). Daß er dies im Beschwerdefall nicht getan hat, kann - im Hinblick auf die bereits erwähnten gerichtsbekannten, früheren Fälle - auch nicht als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden (hg. Beschluß vom 26. September 1996, Zlen. 96/19/2286, 2287).

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet, war daher hinsichtlich der gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Antrag eingebrachten Beschwerdeergänzung wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190208.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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