TE OGH 2021/3/24 9ObA14/21f

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** B*****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 10 Ra 50/20a-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0126635) besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. In der Entscheidung 8 ObA 41/10b hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den europarechtlichen Grundlagen und den zur BetriebsübergangsRL 77/187/EWG (nunmehr RL 2001/23/EG) ergangenen Entscheidungen des EuGH, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision zur Stützung seines gegenteiligen Standpunkts hervorhebt, auseinandergesetzt. Trotz teilweiser Kritik in der Lehre (DRdA 2012/42 [Firlei] ua) hat der Oberste Gerichtshof daran festgehalten (9 ObA 72/12x). Neue überzeugende Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen könnten, zeigt die außerordentliche Revision nicht auf.

[2]            Da sich der österreichische Gesetzgeber mit der Regelung des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber in § 3 AVRAG, soweit hier relevant, im Rahmen der Vorgaben der BetriebsübergangsRL bewegt (8 ObA 41/10b Pkt. II.5.) konnte von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH Abstand genommen werden.

[3]       Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E131464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00014.21F.0324.000

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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