Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** Z*****, vertreten durch Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ltd., *****, vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Rechnungslegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2020, GZ 7 Ra 88/20t-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[2] Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen (§ 584 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit, wenn sich – wie hier – der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, sondern die sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwendet (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1]; RS0039817 [T1, T8]).
[3] Der Kläger kann die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für seine Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfolgreich auf den Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 Abs 2 ASGG (zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und einer Dritten, der W***** GmbH als Arbeitgeberin, ist beim ASG Wien ein Arbeitsrechtsverfahren anhängig) stützen, weil in diesem Kaufvertrag für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag ergeben, eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die gegenständliche Rechtsstreitigkeit ist daher der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen.
[4] Soweit der Kläger erstmals in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs mit einer Umgehungskonstruktion seiner Arbeitgeberin argumentiert, die die Beklagte als Käuferin lediglich zwischengeschaltet habe, um seine Klagsansprüche der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, verstößt er gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.
[5] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Textnummer
E131462European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00004.21K.0324.000Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021