Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei RUP „G*****“, *****, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die verpflichtete Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 1.422.784 EUR sA, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. Oktober 2020, GZ 17 R 62/20v-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2020, GZ 17 E 1015/19t-8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte auf Antrag der Betreibenden ein Schiedsurteil des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer vom 2. Dezember 2019 (im Folgenden: zweiter Schiedsspruch) für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Schiedsurteils zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 1.422.784 EUR sA und 324 (neuer) weißrussischer Rubel die Fahrnisexekution und (nur zur Hereinbringung von 1.422.784 EUR sA) die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob zweier im Eigentum der Verpflichteten stehender Liegenschaften; ein Mehrbegehren wies es unbekämpft ab.
[2] In ihrem Rekurs gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses machte die Verpflichtete das Vorliegen des Versagungsgrundes des Art V Abs 2 lit b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden: NYÜ) geltend. Sie habe nämlich bereits am 15. Dezember 2014 vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer einen (ersten) Schiedsspruch gegenüber der Betreibenden – einem Republikanischen Einheitsunternehmen, dessen Vermögen im Eigentum der Republik Belarus stehe – erwirkt, mit dem ihr der Betrag von 1.399.000 EUR zugesprochen worden sei. Der Oberste Gerichtshof der Republik Belarus habe diesen Schiedsspruch allerdings mit Beschluss vom 30. September 2015 wegen der falschen Schreibweise des Namens eines der drei Schiedsrichter und der Tatsache aufgehoben, dass nach der Aktenlage die Betreibende vom Beschluss, mit dem die Schiedsrichter diesen Schreibfehler berichtigt hätten, nicht benachrichtigt worden sei. In ihrer Not habe sich die Verpflichtete daraufhin gezwungen gesehen, den bereits erstrittenen Betrag nochmals beim Schiedsgericht einzuklagen. Daraufhin habe jedoch die Betreibende, die den mit dem ersten Schiedsspruch zugesprochenen Betrag samt Kosten bereits am 31. März 2015 gezahlt habe, eine Widerklage auf Rückzahlung dieser Summe eingebracht. Mit dem zweiten Schiedsspruch sei die Klage der Verpflichteten abgewiesen und der Widerklage der Betreibenden stattgegeben worden. Die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs sei in einer Weise erfolgt, die mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sei. Hier habe sich staatliche Willkür in krasser Form geoffenbart. In Wirklichkeit liege ein Fall von res iudicata vor, weshalb die Vollstreckung des zweiten Schiedsspruchs der Anerkennung der willkürlichen Aufhebung des ersten Schiedsspruchs über denselben Verfahrensgegenstand gleichkäme, was zu einem für die österreichische Rechtsordnung untragbaren Ergebnis führen würde. Der Rechtsgedanke, der dem Vorgehen des weißrussischen Obersten Gerichtshofs zugrunde liege, bestehe darin, dass die Interessen des Staates immer Vorrang hätten. Der zweite Schiedsspruch sei unmittelbare Folge der staatlich geleiteten Willkür des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus; die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs sei ein Akt der Willkür und des blanken Zynismus gewesen.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien sei unstrittig, dass der zweite Schiedsspruch im Umfang des Schiedsantrags der Verpflichteten den identen Gegenstand wie der erste Schiedsspruch gehabt habe und die hier betriebene Gegenklage der Betreibenden wiederum die Rückforderung des mit dem ersten Schiedsspruch zugesprochenen Betrags zum Inhalt gehabt habe. Damit würde aber der zweite Schiedsspruch – den Rechtsbestand des ersten Schiedsspruchs unterstellt – einen ordre-public-widrigen Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs darstellen, der zur Versagung seiner Anerkennung und Vollstreckbarerklärung führen müsste. Dies setze voraus, dass der erste Schiedsspruch weiterhin dem Rechtsbestand angehöre, was nur dann zuträfe, wenn dessen Aufhebung ebenfalls einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dargestellt hätte. Willkürliche Rechtsanwendung könne den Aufhebungstatbestand nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO erfüllen. Dem Aufhebungsbeschluss sei zu entnehmen, dass an der Entscheidung ein anderer als der von der Verpflichteten vorgeschlagene Schiedsrichter mitgewirkt habe. Der Rekurs behaupte hingegen, dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handle. Sollte diese Behauptung zutreffen, erachte das Rekursgericht die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs als willkürlich, zumal eine unrichtige Schreibweise eines Richters nach der österreichischen Rechtslage jederzeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung berichtigt werden könne und daher keinen tauglichen Grund für die Aufhebung eines Schiedsspruchs darstelle. Angesichts der Ausführungen in der Rekursbeantwortung, wonach die Zusammensetzung des (ersten) Schiedsgerichts objektiv nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen habe, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die vereinbarte und die tatsächliche Besetzung des Schiedsgerichts zu ermitteln haben.
[4] Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu, weil der Frage, ob eine dem österreichischen ordre public widersprechende Aufhebung eines nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichen Schiedsspruchs und ein daraus folgender Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft einen nach dem NYÜ potenziellen Versagungsgrund darstelle, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der (richtig:) Rekurs der Betreibenden (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO) ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[6] 1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt gemäß § 614 Abs 1 Satz 1 ZPO nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch § 416 Abs 1 EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten auch Weißrussland und Österreich zählen.
[7] 2. Gemäß Art V Abs 1 lit e NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch (ua) von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Gemäß Art V Abs 2 lit b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs (ua) auch dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
[8] 3. Gemäß Art 43 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ (auszugsweise in beglaubigter Übersetzung als Beilage ./11 vorgelegt) kann ein Schiedsspruch (nur) mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Aufhebungsklage bekämpft werden. Die weißrussische Rechtslage entspricht damit insofern der österreichischen, als die Rechtskraft des Schiedsspruchs bereits mit seiner Übermittlung an die Parteien eintritt und erst im Fall einer erfolgreichen Aufhebungsklage rückwirkend wieder beseitigt wird (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 607 ZPO Rz 32 f).
[9] 4. Nach der Aktenlage ist – abgesehen von der (vom Obersten Gerichtshof der Republik Belarus in seinem Beschluss vom 30. September 2015 [Beilage ./9] aufgegriffenen) Behauptung der Betreibenden, das Schiedsgericht sei unrichtig zusammengesetzt gewesen – kein Versagungsgrund ersichtlich, aufgrund dessen ein Antrag der Verpflichteten auf Vollstreckbarerklärung des ersten Schiedsspruchs in Österreich abzuweisen gewesen wäre.
[10] 5.1. Sollte die Behauptung der Verpflichteten zutreffen, dass der von der Betreibenden geltend gemachte Aufhebungsgrund in Wahrheit nicht vorlag, sondern es sich lediglich um eine (ohnehin bereits vom Schiedsgericht korrigierte) unrichtige Schreibweise des Namens eines der drei Schiedsrichter handelte (worauf der vom Schiedsgericht gefasste Berichtigungsbeschluss hindeutet), wäre die Aufhebung des Schiedsspruchs als offensichtliche Rechtsbeugung zugunsten des belarussischen Staatsunternehmens anzusehen.
[11] 5.2. Ein derartiger Eingriff in die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs wäre aber mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar (vgl 18 OCg 4/19s = RIS-Justiz RS0131050 [T1]), sodass die Aufhebung dieses Schiedsspruchs nichts daran ändern könnte, dass er (nach wie vor) in Österreich anzuerkennen ist:
[12] 5.2.1. Im Schrifttum ist zwar umstritten, ob Art V Abs 1 lit e NYÜ so zu verstehen ist, dass dem Anerkennungs- bzw Exequaturgericht unmittelbar ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, einen Schiedsspruch trotz seiner Aufhebung anzuerkennen (so Wong in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 19.49; Zeiler, Schiedsverfahren2 [2014] § 614 ZPO Rz 18; Nienaber, Die Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche [2002] 129; Geimer, IZPR8 [2020] Rz 3944a; ggt Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor § 79 EO Rz 599 und Rz 649; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht II [2016] Rz 12/56 und 12/77; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher [2008], 703 [705 f]; Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen [2008] Art V Rz 6; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 [2005] Kap. 56 Rz 3; Voit in Museliak/Voit, ZPO17 [2020] § 1061 Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 [2017] § 1061 Rz 60).
[13] 5.2.2. Allerdings setzt die Versagung der Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines aufgehobenen Schiedsspruchs jedenfalls voraus, dass die (ausländische) Aufhebungsentscheidung nicht gegen den ordre public verstößt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die im Schiedsverfahren obsiegende Partei rechtsschutzlos gestellt wird, wenn das Aufhebungsverfahren mit dem ordre public unvereinbar ist (Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor § 79 EO Rz 652; ebenso Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht [2016] II Rz 12/77; Koller/Plavec, 60 Jahre NYÜ und der OGH: Eine Retrospektive, ecolex 2018, 882 [887]; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher 706; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 Anhang zu § 1061 Rz 311; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO4 [2018] § 1061 Rz 131; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit [2007] 167; ggt Voit in Museliak/Voit, ZPO17 § 1061 Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 § 1061 Rz 60).
[14] 6. Dass die Verpflichtete gar nicht behauptet, der zweite Schiedsspruch sei für sich allein ordre-public-widrig, schadet nicht, weil eine (gegebenenfalls) mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbare Aufhebung des ersten Schiedsspruchs unmittelbar auf den zweiten Schiedsspruch durchschlagen müsste. Von Bedeutung ist hier nämlich nur jener Teil des zweiten Schiedsspruchs, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, also die stattgebende Entscheidung über die Schiedsgegenklage der Betreibenden. Dafür ist aber die vorherige Aufhebung des ersten Schiedsspruchs eine unabdingbare Voraussetzung, wäre doch eine Verpflichtung der Verpflichteten zur Rückzahlung des aufgrund des ersten Schiedsspruchs Geleisteten aus dem Titel der unrechtmäßigen Bereicherung ohne Beseitigung des ersten Schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren undenkbar. Sollte sich die Aufhebungsentscheidung des belarussischen Obersten Gerichtshofs als ordre-public-widrig erweisen, stünde dies also der Vollstreckbarerklärung des zweiten Schiedsspruchs entgegen.
[15] 7. Das Rekursgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht aufgetragen, die Richtigkeit des Rekursvorbringens der Verpflichteten zu überprüfen, sodass dem Rekurs der Betreibenden ein Erfolg zu versagen ist.
[16] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO. Das Rechtsmittel der Betreibenden hat zur Klarstellung der Rechtsfrage beigetragen (RS0035976).
Textnummer
E131549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00002.21X.0324.000Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021