Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagte Partei D***** Eishockeyclub, *****, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, E*****, vertreten durch Gruber Partnerschaft KG, Rechtsanwälte in Wien, wegen 25.052 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 25.052 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2020, GZ 15 Ra 67/20w-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. § 496 Abs 2 ZPO ordnet im Fall der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO an, dass das Verfahren vor dem Prozessgericht auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Erörterungs- bzw Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken (vgl RIS-Justiz RS0042411). Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß nicht wieder aufgerollt werden (RS0042411 [T5]).
[2] Da gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt wurde, besteht zwar das Anfechtungsrecht des Klägers im zweiten Rechtsgang fort. Die Revision setzt sich jedoch mit den Gründen, aus denen das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eine Altersdiskriminierung verneint hat, nicht auseinander, weshalb darauf im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Verfahrensgegenständlich ist daher nur noch, inwieweit der Kläger Ansprüche aus einem unzulässigen Kettendienstvertrag ableiten kann.
[3] 2. Die Vorinstanzen sind dazu von der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ausgegangen. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144 [T1]; RS0037780). Eine ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
[4] 3. Ein Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen (RS0023471). Der Schädiger hat den Geschädigten dazu grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (RS0030153).
[5] Der Kläger macht einen Vermögensschaden geltend, der sich aus der Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler ergeben soll. Er verweist dazu auf die Entscheidung 9 ObA 121/06v, in der das Recht eines Profisportlers auf Beschäftigung unter anderem mit einer drohenden Beeinträchtigung seines „Marktwertes“ begründet wurde.
[6] Dabei übersieht er jedoch, dass sich der „Marktwert“ einer Person nicht als konkreter Vermögenswert darstellt, sondern als die Summe von Fähigkeiten – wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness, – und Eigenschaften – wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit, Vermarktungswert –, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.
[7] Dementsprechend stellt nicht der Verlust des „Marktwertes“ als solches, mag dieser gelegentlich auch in Geld ausgedrückt werden, den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben.
[8] Da der Kläger aber trotz entsprechender Erörterung nur eine Summe für die Verminderung des „Marktwertes“ genannt hat, ohne zu konkretisieren, inwiefern sich diese konkret in seinem Vermögen ausgewirkt hat, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das Klagebegehren in diesem Umfang unschlüssig geblieben ist, nicht zu beanstanden.
[9] 4. Zum geltend gemachten Verdienstentgang erklärt der Kläger in der Revision ausdrücklich, keine Kündigungsentschädigung, sondern einen Schadenersatz aus Verletzung der Fürsorgepflicht geltend zu machen. Die Beklagte habe ihm nicht vor Ende der Befristung mitgeteilt, dass sein Vertrag nicht verlängert werde. War aber die Befristung als „Try out“-Vertrag zulässig, konnte der Kläger auf eine Verlängerung nicht vertrauen, war sie es nicht, war der Vertrag, wie vom Berufungsgericht dargelegt, bereits unbefristet, woraus der Kläger in der Revision aber insoweit keine Ansprüche mehr ableitet.
[10] 5. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
Textnummer
E131485European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00015.21W.0325.000Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021