Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Murko Bauer Murko Klatzer Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 40.510,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2020, GZ 2 R 90/20b-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Klägerin stützt sich in der Zulassungsbegründung ihrer außerordentlichen Revision auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsausführungen zeigen jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[2] 2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347 [T1]).
[3] Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin bekämpft unter dem Titel der Aktenwidrigkeit die von den Vorinstanzen aus den Beweisergebnissen abgeleiteten Feststellungen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit dient aber nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge (RS0117019).
[4] Ebensowenig fällt es unter den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht den Inhalt eines Schreibens der Klägerin rechtlich als Anbot anstatt – wie die Revision vorzieht – als „Information“ qualifiziert hat.
[5] 3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung von Ansprüchen aus der behaupteten mündlichen Vereinbarung über die entgeltliche Archivierung von Akten. Nach dem Standpunkt der Revision sei die Fälligkeit des gesamten Archivierungsentgelts erst im Jahr 2017 eingetreten.
[6] Diese Ausführungen gehen nicht von dem im Revisionsverfahren bindenden Sachverhalt aus. Die behauptete mündliche Vereinbarung, dass die Klägerin alle Akten bis auf persönlichen Widerruf durch den Landeshauptmann gegen ein gesondertes Entgelt für die Beklagte aufzubewahren habe, steht nicht fest.
[7] 4. Die Revisionsausführungen zum Anspruchsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag iSd § 1037 ABGB gehen nicht auf die rechtliche Begründung des Berufungsgerichts ein. Es ist nicht entscheidend, inwieweit die Beklagte gesetzlich zur Aufbewahrung von Akten verpflichtet war, sondern ob eine Archivierung dieser Akten in der Kanzlei der Klägerin hier zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten war.
Textnummer
E131483European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00108.20W.0325.000Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021