Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen K***** S*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gesetzlichen Erben 1. G***** S*****, 2. Mag. K***** S*****, beide vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2021, GZ 20 R 1/21v-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ob eine Nachfrist iSv § 3 Abs 2 GKG angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier angesichts zweier vom Erstgericht zur Kenntnis genommener Ersuchen auf Fristerstreckung und einer danach ungenutzt verstrichenen Nachfrist von einem Monat nicht vor. Dass zudem bei Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses auch das Einvernehmen aller gesetzlichen Erben fehlte (dazu 2 Ob 53/09x mwN), ist unter diesen Umständen unerheblich.
[2] Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind im Rechtsmittelverfahren nach § 49 Abs 3 AußStrG nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Das ist hier nicht der Fall (vgl 9 Ob 128/99k; RS0059375 [T5]).
Textnummer
E131492European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00056.21F.0325.000Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021