TE OGH 2021/4/20 4Ob43/21h

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, und 2) Land Kärnten, *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1) Mag. K***** G*****, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2) Ing. W***** M*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.919.600.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10 Mio EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen Spruchpunkt 2.2 im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2021, GZ 15 R 142/20t-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2020, GZ 57 Cg 48/20b-13, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 46.736,10 EUR (darin enthalten 7.789,35 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin macht – als Gesamtrechtsnachfolgerin bzw als Inkassozessionarin – Schadenersatzansprüche der C*****-Bietergesellschaften gegen die Republik Österreich und das Land Kärnten geltend. Diese Ansprüche resultieren aus dem Verkauf der Anteile des Bundes an den Bundeswohnbaugesellschaften im Jahr 2004 im Rahmen eines Bieterverfahrens. Der Zuschlag erging an das Österreich-Konsortium (bzw die daran beteiligten Gesellschaften). Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch deren rechtswidrige Vorgangsweise um den Zuschlag gebracht worden zu sein. Bei rechtskonformem Verhalten wäre den C*****-Bietergesellschaften bereits nach dem ersten Angebot, jedenfalls aber nach dem „Last and Final Offer“ der zweiten Bieterrunde, der Zuschlag zu erteilen gewesen. Die Klägerin stützt sich dabei auf das Willkür- und Diskriminierungsverbot, auf das Verbot der sittenwidrigen Schädigung, auf den Bruch des Amtsgeheimnisses, auf strafrechtliche Schutzgesetzverletzungen sowie auf den Bruch der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 zwischen der Zweitbeklagten und der den Verkauf durchführenden Bank.

[2]       Die erwähnte Vertraulichkeitsvereinbarung lautet auszugsweise:

„L***** AG ... wurde von der Republik Österreich und der B***** Gesellschaft mbH ... (die fünf Gesellschaften werden im Folgenden gemeinsam BWBG genannt) beauftragt, den Verkauf aller von der Republik Österreich an den BWBG gehaltenen Geschäftsanteilen durchzuführen ...

Im Zusammenhang mit der Transaktion werden Ihnen L*****, die Republik Österreich und die BWBG (im Folgenden die geschützten Parteien genannt) Finanz-, Geschäfts- sowie sonstige Informationen betreffend die Geschäftstätigkeit der BWBG zur Verfügung stellen. Sie verpflichten sich, alle Informationen betreffend BWBG, welche ihnen von den bzw im Zusammenhang mit den BWBG zur Verfügung gestellt bzw bekanntwerden (im Folgenden vertrauliche Informationen genannt), ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verwenden. ...

1. Sie verpflichten sich hiermit gegenüber den geschützten Parteien, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Transaktion zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Sie werden daher die vertraulichen Informationen nicht gegenüber Dritten preisgeben, wobei folgende Ausnahmen gelten …

...

9. Sie verpflichten sich gegenüber den geschützten Parteien, diese für sämtliche Schäden einschließlich Kosten oder sonstige Ausgaben jegliche Art (samt Kosten für die rechtliche Beratung), welche die geschützten Parteien oder mit den geschützten Parteien verbundene Unternehmen bzw deren Vertreter aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung erleiden, schad- und klaglos zu halten.

10. Diese Vereinbarung unterliegt dem österreichischen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus bzw in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, insbesondere Streitigkeiten betreffend den Abschluss, die Wirksamkeit sowie die Verpflichtungen der Parteien nach dieser Vereinbarung, werden nach der Schiedsgerichtsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammer in der jeweils geltenden Fassung ... entschieden. ...“

[3]       Die Klägerin erhob mit Klage vom 29. 5. 2020 ein Zahlungsbegehren in Höhe von 1.919.600.000 EUR sA; zudem stellte sie ein Feststellungsbegehren. Sie hat bereits am 27. 2. 2020 einen Teil ihrer Forderung in Höhe von 1 Million EUR sA zu AZ 9 Cg 31/20z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingeklagt. Das hier vorliegende Verfahren betrifft den darüber hinausgehenden Schadensbetrag.

[4]       Beide Beklagten erhoben die Einrede der Streitanhängigkeit. Die Zweitbeklagte erhob zudem die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Unzuständigkeit stützte sie auf die Schiedsklausel in der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003. Die Klägerin berufe sich ausdrücklich auch auf Ansprüche aus dieser Vereinbarung, weshalb sie auch an die Schiedsklausel gebunden sei.

[5]       Das Erstgericht verwarf die von den Beklagten erhobenen Einreden. Zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit führte es aus, dass die Klägerin weder Partei der Vertraulichkeitsvereinbarung noch unmittelbar aus dieser Vereinbarung berechtigte Dritte sei. Ein im Vertrag nicht Begünstigter und nicht in das Vertragsverhältnis einbezogener Dritter könne an eine darin enthaltene Schiedsklausel nicht gebunden werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin aus der Geheimhaltungsverpflichtung der potentiellen Gefahr einer Schädigung ausgesetzt sein könne. Tatsächlich könne sie aus dieser Vereinbarung weder direkt noch indirekt eine ihr gegenüber bestehende Geheimhaltungsverpflichtung ableiten.

[6]       Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts zu den Einreden der Streitanhängigkeit und der örtlichen Unzuständigkeit. Demgegenüber gab es dem Rekurs der Zweitbeklagten hinsichtlich der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und wies die Klage insoweit zurück, als damit vertragliche Ansprüche aus der zwischen der L***** AG und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin sei insoweit der Schiedsklausel in Pkt 10. der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 unterworfen, als sie ihre Ansprüche auf diese Vereinbarung (als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) stütze. Der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 533/95 und 1 Ob 79/99w bereits ausgesprochen, dass der aus einem Vertrag unmittelbar begünstigte Dritte das ihm darin eingeräumte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen müsse und daher auch an eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden sei. Die einhellige Literatur erstrecke dieses Ergebnis auch auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Ein Rechteerwerb aus dem Vertrag bei gleichzeitiger Zurückweisung der Schiedsvereinbarung sei nicht möglich. Es werde daher auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter der Dritte von der subjektiven Reichweite einer für den Vertrag abgeschlossenen Schiedsvereinbarung erfasst, soweit er seine Rechte aus dem Vertrag ableite. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch die Zweitbeklagte zulässig, weil zur Frage, ob ein von der bloßen Schutzwirkung eines Vertrags begünstigter Dritter von einer darin enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung erfasst sei, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[7]       Gegen diese abändernde Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der darauf abzielt, dass die Einrede der Zweitbeklagten, wonach das angerufene Gericht in Bezug auf die vertraglichen Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 sachlich unzuständig sei, verworfen werde.

[8]       Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Zweitbeklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

[9]       Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

[10]     In ihrem Rechtsmittel führt die Klägerin aus, dass die Rechtsprechung, wonach der in einem Vertrag begünstigte Dritte das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen müsse, nur für den echten Vertrag zu Gunsten Dritter gelte. Mit einem bloßen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei eine solche Konstellation nicht vergleichbar, weil in einem solchen Fall die Vertragsparteien dem Dritten gerade kein Recht einräumten, das sie zu dessen Gunsten ausgestalteten. In diesem Sinn habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 2 Ob 104/19m ausgesprochen, dass Zuständigkeitsvereinbarungen ausschließlich zu Gunsten Dritter zulässig seien. Eine Derogation zu Lasten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten sei, jedenfalls wenn kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, unzulässig. Ganz in diesem Sinn vertrete auch Geimer den Standpunkt, dass Schiedsvereinbarungen zu Lasten Dritter nicht in Betracht kämen.

Rechtliche Beurteilung

[11]     Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

[12]            1. Das Revisionsrekursverfahren betrifft ausschließlich die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichts für Ansprüche der Klägerin gegen die Zweitbeklagte aus der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 zwischen der Zweitbeklagten und der den Verkauf der BWBG durchführenden Bank wegen der darin enthaltenen Schiedsklausel. Konkret ist die Frage zu klären, ob die Klägerin an diese Schiedsklausel gebunden ist, zumal sie sich in dieser Hinsicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter beruft.

[13]     Die Klägerin hat im gegebenen Zusammenhang vorgebracht, dass auch sie mit der den Verkauf durchführenden Bank eine inhaltsgleiche Vertraulichkeitsvereinbarung hätte schließen müssen. Daraus ergäbe sich, dass der Vertraulichkeitsschutz für alle am Bieterverfahren beteiligten Parteien bestanden habe. Auch sie sei daher (als geschützte Partei) in den Schutzbereich der hier in Rede stehenden Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 einbezogen worden. Die Zweitbeklagte habe ihr daher auch jene Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung resultierten.

[14]            2.1 Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, der eine Schiedsklausel enthält. Damit stellt sich die Frage nach der subjektiven Reichweite eines solchen Vertrags in Bezug auf eine Schiedsklausel.

[15]            2.2 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichts – neben den Parteien selbst – auch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger bindet (RS0045386 [T1 und T2]), und zwar auch im Fall einer Schuldübernahme nach § 1409 ABGB (4 Ob 533/95; 1 Ob 79/99w). Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls schon ausgesprochen, dass auch der aus einem Vertrag unmittelbar berechtigte Dritte das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen muss und ihn daher auch eine im (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsklausel bindet (RS0053109; 1 Ob 79/99w; 7 Ob 266/08f).

[16]            2.3 Die Literatur geht einhellig davon aus, dass auch der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Begünstigte an eine darin enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.

[17]            Koller (in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/304) präzisiert dazu, dass der Dritte ein ohne sein Zutun geschaffenes Recht so erwerbe, wie es die Parteien – auch im Hinblick auf die Art der Durchsetzung – vereinbart hätten. Der begünstigte Dritte könne nicht einerseits zwar die Rechtseinräumung annehmen, andererseits aber die Schiedsvereinbarung ausschlagen. Er habe nur die Möglichkeit, die Schiedsunterworfenheit des eingeräumten Rechts – bzw seiner Durchsetzung – zu akzeptieren oder das zugedachte Recht zurückzuweisen.

[18]     Ähnlich argumentieren Hausmaninger (in Fasching/Konecny3 § 581 ZPO Rz 211), Rechberger/Hofstätter (in Rechberger/Klicka5 § 581 ZPO Rz 12) und Schauer (in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht, Rz 5.74), der ausführt, dass ein Rechtserwerb bei gleichzeitiger Zurückweisung der Schiedsvereinbarung auch dann nicht möglich sei, wenn es sich beim Hauptvertrag und bei der Schiedsvereinbarung um grundsätzlich selbständige Verträge handle, weil sie von einem einheitlichen Parteiwillen getragen seien. Von Nueber (in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 581 Rz 40) ergänzt, dass sich die Bindung eines bei einem Vertrag mit Schutzwirkung begünstigten Dritten an die Schiedsvereinbarung aus der untrennbaren Verbindung zwischen dem eingeräumten Recht und dem Verfahren zur Geltendmachung desselben ergäbe.

[19]     Niklas (Die subjektive Reichweite von Schiedsvereinbarungen, 160 f), der sich mit dieser Thematik – zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland – ausführlich beschäftigt hat, führt noch folgende Argumente ins Treffen: Eine in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsvereinbarung könne als Vereinbarung verstanden werden, dass der Dritte das Recht nur erwerben solle, wenn er die Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lasse. Dabei werde auch nicht in die Rechte des Dritten eingegriffen, weil er das Recht nur in der Form erhalte, wie es ihm die Vertragsparteien zugedacht hätten. Schlage er das Recht aus, so werde seine Rechtsstellung im Vergleich zum Zustand vor Abschluss des Vertrags mit Schutzwirkung nicht verschlechtert. Da der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu einer Erweiterung des Rechtsgüterschutzes des Dritten über den deliktischen Bereich hinaus auf vertraglichen Schadenersatzanspruch führe, leite der Dritte seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis her. Da der Dritte für die aus dem Vertrag mit Schutzwirkung abgeleiteten Ansprüche auch zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Haftungsbeschränkungen gegen sich gelten lassen müsse, könnten die vertraglichen Ansprüche des Dritten auch nicht weiter gehen als die Ansprüche der Vertragsparteien selbst. Berufe sich der Dritte auf den Vertrag mit Schutzwirkung, so müsse er sämtliche Modifizierungen dieses Anspruchs einschließlich der Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen.

[20]            3.1 Das Argument der Klägerin, dass bei einem Vertrag mit Schutzwirkung dem Dritten von den Parteien gerade kein konkreter Anspruch eingeräumt werde, den er gegenüber den Vertragsparteien durchsetzen könne, und es sich in Bezug auf eine Schiedsklausel daher um einen Vertrag zu Lasten Dritter handle, ist nicht schlüssig. Der Dritte erhält (bei einer Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten durch eine Vertragspartei) gerade durch die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags einen direkten vertraglichen Ersatzanspruch, den er sonst nicht hätte. Die Einbeziehung in den Schutzbereich führt somit dazu, dass eine verbesserte Rechtsposition zu Gunsten des Dritten geschaffen wird. Entgegen ihrer Ansicht droht der Klägerin auch kein Rechtsverlust: Wenn sie von ihrer besonderen vertraglichen Rechtsposition aufgrund der darin enthaltenen Schiedsklausel nicht Gebrauch machen will, stehen ihr weiterhin sämtliche Ansprüche außerhalb des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.

[21]     Die Klägerin richtet ihren Blick unzulässigerweise nur auf einzelne vertragliche Regelungen, anstatt die durch die Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich geschaffene Rechtsposition als Ganzes zu betrachten. Sie lässt zudem den Grundsatz außer Acht, dass der Anspruch eines begünstigten Dritten nie weiter reichen kann als der vertragliche Ersatzanspruch einer geschädigten Vertragspartei. Dementsprechend ist anerkannt, dass der Schuldner eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten kann, und damit etwa auch Haftungsbeschränkungen (RS0013961). Was für Haftungsbeschränkungen gilt, muss ebenso für die Modalitäten der Rechtsdurchsetzung gelten. Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies demnach für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.

[22]            3.2 Zu den weiteren Argumenten der Klägerin gilt Folgendes:

[23]     Richtig ist, dass Schiedsvereinbarungen rein zu Lasten Dritter nicht begründet werden können (vgl 1 Ob 79/99w). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Klägerin durch die behauptete Einbeziehung in die Vertraulichkeitsvereinbarung begünstigt wird, zumal ihr die geltend gemachten vertraglichen Rechte andernfalls nicht zustünden.

[24]     Die Entscheidung zu 2 Ob 104/19m ist nicht einschlägig. Sie betrifft eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012. Der Oberste Gerichtshof bejahte darin die Frage, ob sich ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter auf eine zwischen den Vertragspartnern getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen „kann“; im Weiteren wurde ausgeführt, dass dem Dritten eine solche Gerichtsstandsvereinbarung aber nicht „aufgedrängt“ werden könne. Bei Art 25 EuGVVO 2012 handelt es sich um eine Sonderregel im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs. Sie bezieht sich dabei auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen zu bereits entstandenen Rechtsstreitigkeiten, also auf solche, die unabhängig von einer zusätzlichen Rechtseinräumung und damit isoliert getroffen werden. Von einer solchen „aufgedrängten“ Gerichtsstandsvereinbarung kann im Anlassfall keine Rede sein.

[25]     Auch auf die Entscheidung des BGH zu AZ 1 ZB 24/18 kann sich die Klägerin nicht berufen, weil es dort um die Beurteilung einer Schiedsklausel gegangen ist, die lediglich ein Wahlrecht der Versicherten zur Anrufung eines Schiedsgerichts vorsah.

[26]     Schließlich stützt auch der Verweis der Klägerin auf die Meinung von Geimer (in Zöller, ZPO33 § 1031 Rz 18 und 19) nicht ihren Standpunkt. Der Autor referiert zunächst die deutsche Lehre und Rechtsprechung dazu, dass Schiedsvereinbarungen rein zu Lasten Dritter nicht begründet werden können. In der Folge führt er aus:

„Davon zu unterscheiden ist die Begründung eines Anspruchs durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nur vor einem Schiedsgericht eingeklagt werden kann. Der materiellrechtliche Anspruch existiert dann von Anfang an nur mit der Einschränkung, dass er nicht vor staatlichen Gerichten, sondern nur vor dem Schiedsgericht einklagbar ist. Hier ist dem Anspruchsinhalt die Schiedsklausel inhärent, sodass der Dritte daran gebunden ist, sofern die Schiedsklausel nicht erst nach Entstehen der Rechte des Dritten vereinbart wurde. ... Klagt er gleichwohl, so ist die Klage a limine als unbegründet abzuweisen.

[27]            4. Das Rekursgericht hat sich mit der bisherigen Rechtsprechung und den einschlägigen Literaturmeinungen ausführlich auseinandergesetzt und ist zum richtigen Ergebnis gelangt, dass eine in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsklausel auch den Dritten bindet, wenn er aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich vertragliche (Schadenersatz-)Ansprüche gegen einen der Vertragspartner geltend machen will.

[28]     Da sich die Klägerin zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 11. 7. 2003 als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter beruft, sind diese Voraussetzungen gegeben. In Bezug auf diese Ansprüche wurde die Klage somit zu Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs kommt damit keine Berechtigung zu, weshalb ihm der Erfolg zu versagen war.

[29]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E131473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00043.21H.0420.000

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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