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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0419Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 4. Dezember 1995, Zl. 301.121/2-III/11/95 und Zl. 301.121/5-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, jeweils i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Rückschein am 6. Februar 1995.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21. Februar 1995 zur Post gegebene Berufung des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Gleichzeitig mit der Berufung beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen und begründete diesen Antrag wie folgt:
"Ich war vom 17.2. bis 20.2. bettlegiger (sic) Krankheit, daß meine gesamten Sinne durch diesen Schmerzzustand völliger Dispositionsunfähigkeit bis 20.2.95 unterlegen bin. Die Einbürgerung der Berufung konnte daher erst am 21.2.95 tatsächlich möglich.
Beweis ärztliches Attest"
Ein ärztliches Attest war dem Schriftsatz nicht angeschlossen.
Mit Ladungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 19. Juni 1995 bei der erstinstanzlichen Behörde unter Mitnahme eines ärztlichen Attestes über die Erkrankung im Februar 1995 zu erscheinen. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 23. Mai 1995 zugestellt. Die Vorlage des ärztlichen Attestes erfolgte nicht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die erinstanzliche Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar ein Attest hinsichtlich seiner Erkrankung angeboten, dieses jedoch trotz Aufforderung bislang nicht beigebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, Tatsache sei es, daß er zwischen 17. Februar 1995 und 20. Februar 1995 bettlägrig gewesen sei. Dieses Vorbringen sei "unwiedersprochen" (sic). Die Behörde habe festgestellt, daß der Berufungswerber trotz wiederholter Aufforderungen ein Attest über diesen Krankheitszustand nicht vorgelegt habe. Tatsächlich sei der Berufungswerber hiezu jedoch niemals aufgefordert worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher aktenwidrig.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1995 zurück. Begründend führte er aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG seien Berufungen binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei rechtswirksam am 6. Februar 1995 erfolgt. Die Berufung sei erst am 21. Februar 1995 und daher verspätet eingebracht worden. Sie sei daher zurückzuweisen gewesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem am 23. Mai 1995 zugestellten Ladungsbescheid vom 19. Mai 1995 aufgefordert worden, das angebotene ärztliche Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er habe daher seine Obliegenheit, gemäß § 71 Abs. 1 AVG, glaubhaft zu machen, daß er an der Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, nicht erfüllt. Auch im Berufungsverfahren seien keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 63 Abs. 5 und § 71 Abs. 1 AVG lauten auszugsweise:
"§ 63. (1) ...
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
...
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei."
Im Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, daß der angefochtene Bescheid am 6. Februar 1995 zugestellt wurde, während die Berufung des Beschwerdeführers erst am 21. Februar 1995 zur Post gegeben wurde, erweist sich die Beurteilung im erstangefochtenen Bescheid, die Berufung sei verspätet, als zutreffend.
Der Beschwerdeführer beharrt auf dem Standpunkt, es sei ihm keine Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zugestellt worden. Die Zustellung einer solchen hätte an seinen anwaltlichen Vertreter zu erfolgen gehabt. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Richtigkeit der Beurkundung auf dem im Akt erliegenden Rückschein, wonach der Ladungsbescheid vom 19. Mai 1995 dem Beschwerdeführervertreter am 23. Mai 1995 zugestellt wurde, zu widerlegen. Darüber hinaus ist anzumerken, daß dem Beschwerdeführer auch durch die Ausführungen in dem ihm unbestrittenermaßen zugestellten erstinstanzlichen Bescheid Kenntnis davon haben mußte, daß er das in seinem Wiedereinsetzungsantrag als Bescheinigungsmittel angebotene ärztliche Attest noch nicht vorgelegt hatte. Dennoch unterließ er es, in seiner Berufung gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages dieses ärztliche Attest zur Bescheinigung seines Vorbringens vorzulegen.
Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die bloße Berufung auf ein ärztliches Attest ohne Vorlage desselben genügt, um der Obliegenheit des Wiedereinsetzungswerbers, BEREITS IM ANTRAG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1994, Zl. 92/10/0392, mit weiteren Hinweisen) nachzukommen und es weiterer Aufforderungen durch die Verwaltungsbehörden hiezu überhaupt bedurft hätte.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190322.X00Im RIS seit
03.04.2001