Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers W***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner R***** P*****, geboren ***** 1998, *****, vertreten durch Dr. Philipp Zöllner und Mag. Stephanie Zöllner, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Unterhalts, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. Juli 2020, GZ 16 R 198/20m-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 6. Februar 2020, GZ 13 Fam 78/19i-31, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung vom 29. März 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nachdem der Antragsgegner bereits am 5. 10. 2020 eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, brachte er am 29. 3. 2021 eine weitere ein. Abgesehen davon, dass die zweite Rechtsmittelbeantwortung erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses des Antragstellers überreicht wurde (vgl § 68 Abs 1 und 3 Z 2 AußStrG), steht dem Antragsgegner auch im Außerstreitverfahren nur eine Rechtsmittelgegenschrift zu (vgl RIS-Justiz RS0041666 [T9]).
[2] Die Revisionsrekursbeantwortung vom 29. 3. 2021 ist daher zurückzuweisen, zumal das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bereits mit dem Beschluss vom 23. 3. 2021 beendet wurde.
Textnummer
E131551European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00049.21V.0421.000Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021