RS OGH 2021/4/28 7Ob68/21g, 7Ob135/21k

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Norm

ARB 2012 Art6.7.2.

Rechtssatz

Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Nach Art 6.7.2. ARB 2012 ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/21g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 68/21g
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Die beiden Versicherungsfälle stehen in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, sodass nach Art 6.7.2 ARB 2011 ein Serienschaden vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133573

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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