TE Vwgh Beschluss 1997/4/25 97/19/0413

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. H in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995, Zl. 105.796/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. H in W, erhob gegen den eingangs zitierten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995 die zur hg. Zl. 95/19/1903 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren über diese Beschwerde ist noch anhängig.

Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1996, B 1567/95, abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid langte beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Februar 1997 ein und wurde zur Zl. 97/19/0413 protokolliert.

Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und tritt letzterer diese Beschwerde später gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab, so ist die abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1984, Zl. 84/08/0086). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190413.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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