RS Lvwg 2020/12/16 LVwG-AV-1002/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

NAG 2005 §20 Abs4
ARB1/80 Art13
ABGB §1152

Rechtssatz

Obwohl für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe § 1152 ABGB nicht gilt (vgl VwGH 87/09/0034), kann ein Lohnanspruch nach § 1152 ABGB erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteils zumindest teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird (vgl OGH RS0021632).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Integration; Erwerbstätigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1002.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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