Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
NAG 2005 §20 Abs4Rechtssatz
Obwohl für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe § 1152 ABGB nicht gilt (vgl VwGH 87/09/0034), kann ein Lohnanspruch nach § 1152 ABGB erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteils zumindest teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird (vgl OGH RS0021632).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Integration; Erwerbstätigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1002.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021