RS Lvwg 2020/12/16 LVwG-AV-1002/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

NAG 2005 §20 Abs4
ARB1/80 Art13
ABGB §1152

Rechtssatz

§ 20 Abs 4 NAG stellt eine von der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 erfasste Norm dar und ist grundsätzlich nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar (vgl VwGH 2011/23/0671; Ro 2014/09/0016). Türkische Staatsangehörige können sich auf die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nur berufen, sofern sie die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren und sie die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben (vgl VwGH 2011/23/0671, Ro 2014/09/0016).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Integration; Erwerbstätigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1002.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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