Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
NAG 2005 §20 Abs4Rechtssatz
§ 20 Abs 4 NAG stellt eine von der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 erfasste Norm dar und ist grundsätzlich nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar (vgl VwGH 2011/23/0671; Ro 2014/09/0016). Türkische Staatsangehörige können sich auf die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nur berufen, sofern sie die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren und sie die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben (vgl VwGH 2011/23/0671, Ro 2014/09/0016).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Integration; Erwerbstätigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1002.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021