TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/25 97/19/0696

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §23;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerdesache der A in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1997, Zl. 121.084/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Jänner 1997 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ab. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß § 5 AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes sei die Erteilung eines Sichtvermerks zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1996 erlassene Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sei am 21. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsen, weshalb ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliege. Auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin - auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht weiter einzugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides sei das gegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1996 erlassene Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nicht am 21. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsen, es sei lediglich vollstreckbar. Gegen das Aufenthaltsverbot sei nämlich von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 4. März 1997 Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Unter einem sei ein Antrag auf aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Sicherheitsdirektion für Salzburg gestellt worden, mit dem das von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassene Aufenthaltsverbot bestätigt worden sei. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres leide daher an Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe überdies jedwede Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich einer allfälligen Voraussetzung betreffend die Wiedereinreise im Sinne des § 23 FrG unterlassen. Diese Feststellungen wären nach Ansicht des Beschwerdeführers allerdings notwendig gewesen, da gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ein Sichtvermerk beim Vorliegen eines allfällig rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nur dann zu versagen sei, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinreise im Sinne des § 23 FrG vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

Die Beschwerdeführerin tritt zwar der Annahme der belangten Behörde entgegen, daß gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Indem sie aber zur Begründung ihrer Auffassung darauf verweist, daß sie am 4. März 1997 (protokolliert zur hg. Zl.97/21/0117, AW 97/21/0091) Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, anerkennt sie selbst, daß gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 14. Jänner 1997, den sie in ihrer Beschwerde anführt, mit dem gegen sie ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig war. Daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1997, Zl. AW 97/21/0091-2, der Beschwerde gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, vermag angesichts des Umstandes, daß der angefochtene Bescheid nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits am 12. Februar 1997 zugestellt wurde, an der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zlen. 95/19/1349, AW 95/19/0550). Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG angenommen.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, daß sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG vorliegen, ist nicht begründet. Der letzte Halbsatz des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ("es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;") stellt nur sicher, daß bei Vorliegen der in § 23 FrG umschriebenen Voraussetzungen eine Wiedereinreisebewilligung in Form eines Sichtvermerkes erteilt werden kann. Wie die Gesetzesmaterialien (vgl. die RV, 692 BlgNR 18. GP, 34, 39) zeigen, soll die durch Sichtvermerk zu erteilende Wiedereinreisebewilligung einem Fremden auch während der Dauer eines Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit die Wiedereinreise ermöglichen, weil sie im öffentlichen Interesse (z.B. eine Zeugenaussage in einem Strafprozeß) oder im privaten Interesse (z.B. eine lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitgliedes) gelegen ist. Selbst wenn diese eng begrenzten Voraussetzungen vorliegen, können sie am Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nichts ändern; bei der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG und der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz handelt es sich schon ihrem Zweck nach um zwei verschiedene Rechtsinstitute (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623, und vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1295).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190696.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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