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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt habenRechtssatz
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), wonach dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat möglich sei, basieren hauptsächlich auf der "Country-Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis" des EASO vom Juni 2018 und den UNHCR Richtlinien vom 30. August 2018. Diese gehen davon aus, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul zumutbar sei, auch wenn es in dem Neuansiedlungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gäbe.
Das BVwG übersieht nun, dass die von ihm selbst herangezogene Country-Guidance des EASO aus Juni 2018 von dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben.
Das BVwG berücksichtigt in Bezug auf den diesem Personenkreis angehörenden Beschwerdeführer nicht, dass er nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses im Iran geboren wurde, noch nie in Afghanistan gelebt hat und dort über keine Familie verfügt. Es hat der Country-Guidance des EASO in seiner Entscheidung besonderes Gewicht beigemessen, aber ohne nähere Begründung eine von deren Inhalt abweichende Schlussfolgerung gezogen. Die Entscheidung des BVwG ist daher unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes erfolgt.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E462.2020Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021