TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/25 96/19/0219

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1995, Zl. 106.457/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1995 wurde der am 20. Mai 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Dezember 1991 unrechtmäßig über den Grenzübergang Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist und habe am 2. Jänner 1992 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei mit einem am 17. März 1994 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit diesem Zeitpunkt unerlaubt in Österreich auf. Er habe den Antrag vom 20. Mai 1994 - nicht unverzüglich - im Inland gestellt. Der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Die öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (3. April 1995) hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden.

§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in der Fassung vor dieser Novelle lauteten auszugsweise:

"§ 1. (1) ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 6. (1) ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung."

Ginge man von der Bescheidfeststellung aus, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 17. März 1994 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig, weil der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666). Eine vom Antragsteller und von der belangten Behörde angenommene Frist für eine zulässige Antragstellung im Inland besteht nicht.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 1995 seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag in letzter Instanz abweisenden Berufungsbescheid Folge gab und diesen Bescheid aufhob. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ob das in Rede stehende Erkenntnis vor oder nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zugestellt wurde. Diese Frage kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie jene, welche Wirkung die Aufhebung des Asylbescheides durch den Verfassungsgerichtshof auf die nunmehr vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zeitigt.

Selbst wenn aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen wäre, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung des Asylgesetzes zukam, wäre für ihn nichts gewonnen. § 13 Abs. 1 AufG fände aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. auf den Beschwerdeführer als ein gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufenthaltsberechtigter Fremder keine Anwendung. Er hätte daher auch diesfalls seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach seine persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung hintanzustellen seien. Er verweist darauf, im Besitz eines Befreiungsscheines mit Geltungsdauer bis 13. Oktober 1998, sozialversichert und ordnungsgemäß gemeldet zu sein.

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens, soweit sie nicht ohnedies, wie der Beschwerdeführer von sich behauptet, gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aufenthaltsberechtigt sind, in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Selbst wenn nach Art. 8 Abs. 1 MRK ein Recht auf Neuzuwanderung geschützt wäre, so wäre die Einschränkung eines solchen gedachten Rechtes durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG hier - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190219.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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