TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 B1545/95, B1546/95, B1547/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags mangels bestimmten Begehrens; auch bei Deutung des Antrags als Individualantrag keine meritorische Erledigung möglich aufgrund fehlender Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft mit drei im Instanzenzug erlassenen Bescheiden Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielautomaten vor und setzte Säumniszuschläge fest.

Gegen diese Bescheide richtet sich der ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Antrag an den Verfassungsgerichtshof, in dem eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 bzw. der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994, welche sich auf das - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - verfassungswidrige LustbarkeitsabgabeG stützten) geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt "festzustellen, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nach ihrem Inhalte gesetzwidrig war und die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994, soweit sie die Abgabe für das Halten von Geldspielautomaten nach §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes idF der Spielapparatenovelle mit S 4.000,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat vorschreibt, als gesetzwidrig (aufzuheben)"; hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des §14a des LustbarkeitsabgabeG als verfassungswidrig.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach §87 Abs1 VerfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird wie hier (- im Antrag wird die Aufhebung einer Verordnung (bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung) und (hilfsweise) die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig begehrt -) ein diesbezügliches Begehren nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG.

Das Fehlen eines solchen Antrages, der ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist und daher zur Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl. zB VfSlg. 10766/1986, 11583/1987, 11963/1989, VfGH v. 25.11.1991, B1130/91).

3. Auch bei Deutung des Antrages als Individualantrag auf Verordnungsprüfung bzw. Gesetzesprüfung wäre er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich. Der Antrag müßte nämlich schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die als gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig erachteten Bestimmungen den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegen und zu ihrer Bekämpfung ein anderer - hier auch in Anspruch genommener - Weg offensteht.

4. Der zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc bzw. lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1545.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95B01545_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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