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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Jänner 2019, LVwG-S-970/001-2017, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. März 2017 wurde die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Geräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Begründend wurde (u.a) ausgeführt, die Geräte ermöglichten Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen und die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin der Geräte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Im Rahmen der Begründung ging das Verwaltungsgericht ebenfalls von Glücksspielen in Form vom virtuellen Walzenspielen und der Eigentümerstellung sowie auch von der Veranstaltereigenschaft der revisionswerbenden Partei aus.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis enthalte „überhaupt keine Beweiswürdigung“, sodass nicht nachvollzogen werden könne, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen das Gericht zu seinen Tatsachenfeststellungen gelangt sei.
8 Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - für die Zulassung der Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN).
9 Eine solche Darlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Insbesondere bestreitet sie auch nicht die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die revisionswerbende Partei Eigentümerin der Geräte gewesen sei. Mangels Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem genannten Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Wien, am 17. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170036.L00Im RIS seit
14.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021